Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Maschinenfabrik Seydelmann KG, Stuttgart / Aalen

Nachfolgend wird Maschinenfabrik Seydelmann KG mit „KG“ bezeichnet und der Vertragspartner mit „VP“.

I. Allgemeines

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(3) Abweichende Bedingungen des VPs, die KG nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem VP selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

II. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von KG.

III. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote von KG sind freibleibend.
(2) Die Bestellung / der Auftrag ist für den VP bindend. Die Bestellung / der Auftrag des VP kann von KG innerhalb von 4 Wochen angenommen werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von KG maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Typen, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich KG auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des VPs widersprechen. Der VP wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von KG einverstanden erklären, soweit diese für den VP zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen und für KG unverbindlich.
(6) Sollen Lieferteile und Maschinen ausländischen technischen Standards und / oder gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so hat der VP dies vor Vertragsschluss mitzuteilen und für eine erforderliche Prüfung, Abnahme und Änderung auf seine Kosten zu sorgen.
(7) Dokumentationen werden standardmäßig von KG nur in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung gestellt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind ohne Abzüge, für KG gebühren- und spesenfrei, zu leisten. Diskont-, Einziehungs- und Finanzierungskosten trägt der VP. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge oder Akzepte werden alle offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
(2) Vertreter von KG sind ohne besondere Vollmacht nicht inkassoberechtigt.
(3) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn KG kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(4) Bei ausdrücklich vereinbarter abweichender „frei Haus Lieferung“ hat der VP für die Einbringungsmöglichkeiten, baulichen Voraussetzungen, Hilfskräfte, Transport- und Hebegeräte zu sorgen, die notwendige Energieversorgung in ausreichendem Umfang sicherzustellen, sowie für die Verlegung und die Anschlüsse der notwendigen Zu- und Ableitungen (auch zwischen Schaltschrank und Maschine) Sorge zu tragen. Evtl. anfallende Kosten für Kranwagen, Hilfskräfte o.ä., sowie Kosten aufgrund falscher Angaben des VPs, sowie das Einbringungs- und Montagerisiko an Maschine und Gebäude gehen zu Lasten des VPs. (Der Gefahrübergang regelt sich gem. Punkt VII.)
(5) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von KG zu vertreten ist, kann KG den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostensteigerungen, die von KG zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10%, ist der VP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Berücksichtigt KG Änderungswünsche des VPs, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem VP in Rechnung gestellt.
(7) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der dt. Bundesbank verlangt. Dem VP ist jedoch der Nachweis gestattet, dass KG ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von KG wesentlich niedriger ist.

V. Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VI. Lieferfrist

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes ist unverbindlich. Er erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der VP seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Dasselbe gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von KG liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom VP veranlasste Änderungen der bestellten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Bei schuldhafter Verzögerung seitens KG wird nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, der vom VP nachgewiesene Verzugsschaden, außer im Falle des Rücktritts, auf 0,5% des Nettopreises der verspäteten Lieferteile pro Monat, höchstens jedoch 5% dieses Nettopreises, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des VPs sind ausgeschlossen, es sei denn, dass KG vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
(3) Die Einhaltung eines fest vereinbarten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den VP über, sobald KG die Ware dem VP ab Werk zur Verfügung gestellt hat und dies dem VP anzeigt bzw. die Ware auf Wunsch des VPs versandt wird.

VIII. Rücktritt vom Vertrag / Schadensersatz / Annahmeverzug

(1) Tritt der VP vom Vertrag zurück, ohne dass ein Verschulden von KG vorliegt, hat der VP an KG einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 30% des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, der VP weist nach, dass KG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. KG behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens oder die Vertragserfüllung vor.
(2) Dasselbe gilt, wenn der VP sich nicht an eine vereinbarte Anzahlung bzw. eine getroffene Regelung hält oder mit der Anzahlung in Verzug ist. In diesem Fall ist KG berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten und vom VP den unter Ziff. 1 genannten Schadensersatz zu verlangen.
(3) Bei Annahmeverzug des VPs werden vorbehaltlich eines weitergehenden Anspruches von KG und unabhängig von der Abnahmeverpflichtung des VPs, 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat zur Zahlung fällig.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen VP und KG erfüllt sind.
(2) Der VP ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit KG bereits ab; KG nimmt die Abtretung an.
(3) Wird die Ware vom VP be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der VP erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von KG gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für KG bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird KG auf Verlangen des VPs Sicherheiten nach Wahl von KG freigeben.
(5) KG ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Bei vertragswidrigem Verhalten des VP, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist KG zur Rücknahme der gelieferten Waren nach Mahnung berechtigt und der VP zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Waren durch KG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Vom VP gegenzuliefernde Waren werden bei Lieferung von KG das Eigentum von KG und sind bis zur Übergabe ohne Entgelt zu verwahren.
(7) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim VP berechtigt KG vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.

X. Gewährleistung / Sachmängelhaftung

(1) Ansprüche des VP wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Übergabe / Ablieferung des von KG gelieferten Kaufgegenstandes / Ware beim VP. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und / oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch KG. Die Frist von 12 Monaten gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der VP die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, KG unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der VP diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(3) Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung hat KG zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nach Wahl von KG Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der VP das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
(4) Das innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines von KG zu vertretenden Umstandes unbrauchbar gewordene Teil ist auf Kosten des VPs an KG zu liefern. Die Ersatzlieferung durch KG erfolgt zu den gleichen Versandkonditionen der ursprünglichen Lieferung.
(5) Weitergehende Ansprüche des VPs, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung einer Pflicht von KG, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Produkthaftungsansprüche gegenüber KG bleiben hiervon unberührt.
(6) Keine Gewähr wird insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Maschine, insbesondere bei Nichtbeachtung der Maschinendokumentation geleistet. Ebenso besteht keine Gewähr bei fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebnahme durch den VP oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß (z.B. bei Schneidsatzteilen wie Messern, Lochscheiben, Kuttermessern, etc. sowie Dichtungen), bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei mangelhaften Vorleistungen (z.B. Bauarbeiten) durch den VP oder Dritte, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht von KG zu verantworten sind.
(7) Im Ausland ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht KG die Ware montiert oder zwingende gesetzliche Vorschriften dem Gewährleistungsausschluss entgegenstehen.

XI. Haftung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch KG, deren gesetzliche Vertreter oder durch Erfüllungsgehilfen von KG ist die Haftung von KG ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) oder bei Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart. KG ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des VPs zuständig ist.

Stand 01/2020

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