Einkaufsbedingungen der Maschinenfabrik Seydelmann KG

I. Allgemeines

(1) Unsere Bestellungen und Aufträge aller Art erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen, die der Auftragnehmer – auch für zukünftige Aufträge – ausdrücklich anerkennt. Eine Anerkenntnis ist in jedem Fall in der Lieferung der Ware bzw. der Erbringung der Leistung zu sehen. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – sind nicht verbindlich und werden ausdrücklich zurückgewiesen und widersprochen.
(2) Abweichende Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Bestellung/Auftrag

(1) Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise. Der Auftragnehmer ist an seine Preisangebote gebunden. 
(2) Abweichungen von unserer Bestellung/unserem Auftrag und den vorgelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte oder Leistungsfähigkeit der zu liefernden Waren oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 
(3) Technische Einzelheiten können bis vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins geändert werden. Werden uns Muster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung bzw. Lieferung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen. 
(4) Zur Weitergabe des Auftrages oder eines Auftragsteils an Dritte (Unterlieferanten) bedarf es unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um geringfügige Nebenarbeiten handelt. Der Auftragnehmer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. 
(5) Teile, die nach Zeichnungen der Maschinenfabrik Seydelmann KG gefertigt werden, bzw. die zusammen mit der Seydelmann KG entwickelt wurden, dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte verkauft, bzw. vertrieben werden. 
(6) Grundlage unserer Bestellung ist, dass die zu liefernden Waren im Falle der Erstbestellung den gestellten Anforderungen, insbesondere nach Qualität und Güte entsprechen. Im Falle der Folgebestellung, dass die zu liefernden Waren mit der bisher gelieferten Ware identisch ist. Sofern sie seit der letzten Lieferung Änderungen an den zu liefernden Waren, insbesondere bei Herstellungs- und Fertigungsverfahren, verwendeten Materialien oder sonstigen Komponenten vornehmen oder vorgenommen haben, sind diese Änderungen vor Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die Maschinenfabrik Seydelmann KG behält sich im Falle eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht, die Geltendmachung aller hieraus resultierenden Schäden vor.

III. Auftragsunterlagen

(1) Bestellungen/Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden Einzelheiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die vertragliche Zusammenarbeit mit uns darf nur mit unserer Zustimmung zu Werbezwecken verwendet werden.
(2) Skizzen, Zeichnungen, Informationen sowie alles geistige und materielle Eigentum, das dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer angefertigt wird, ist vertraulich zu behandeln und darf ohne unsere Einwilligung nicht anders als zu dem vereinbarten Zweck verwendet, insbesondere keinem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen sowie bei Erledigung des Auftrags sind alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich herauszugeben.

IV. Lieferung

(1) Die auf unseren Bestellungen/Aufträgen vermerkten Liefer-/Leistungstermine sind bindend und als Fixtermine unbedingt einzuhalten. Erkennbare Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von gegebenenfalls uns zustehenden Schadensersatzansprüchen.
(2) Bei Fixgeschäften sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Werden vereinbarte Liefer-/Leistungstermine oder –fristen nicht eingehalten, so sind wir nach Ablauf einer von uns angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können auch auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestehen und den Verzögerungsschaden geltend machen.
(4) Wir sind berechtigt, im Fall der Nichterfüllung 20 % des Gesamtbruttoauftragswerts und im Falle des Leistungsverzuges 0,5 % des Gesamtbruttoauftragswerts pro angefangener Kalenderwoche, maximal jedoch 20 %, als Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines weitergehenden, dann vom Auftragnehmer zu erstattenden Schadensersatzes wird durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann der Auftragnehmer den Nachweis führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte eingetreten ist.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst dann auf uns über, wenn die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände erlangt hat.
(6) Der Auftragnehmer hält Ersatzteile für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung der gelieferten Ware lieferbereit und wird uns bei Bedarf zu marktüblichen Konditionen beliefern.
(7) Sämtliche Lieferungen erfolgen stets frei Haus einschließlich Verpackung. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

V. Spedition/Fracht

(1) Der Frachtführer / Fahrer ist für den Zustand des Fahrzeugs und der Ladungssicherung verantwortlich.
(2) Umladungen müssen uns angezeigt werden.
(3) Aufnahmepunkte der Maschinen bzw. Kisten sind zu beachten, auf Kisten /Packstücke dürfen keine weiteren Gegenstände gestellt werden.
(4) Kisten dürfen nur in der vorgegebenen Position aufgestellt werden (kein Drehen). Kisten dürfen nicht geöffnet werden, außer für Zollzwecke.
(5) Verspätungen / Verzögerungen bei der Lieferung sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
(6) Der Frachtführer sichert die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu.
(7) Der Frachtführer wird erkennbare Mängel an der Verpackung der Ware vor/bei Verladung unverzüglich mitteilen.
(8) Im Falle einer Ein- / Zwischenlagerung ist der Frachtführer für den Schutz vor Einbruch, Diebstahl, Witterung, Kälte/Wärme oder auch Feuer zuständig.
(9) Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.

VI. Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von vier Wochen netto. Erfolgt die Lieferung nach Eingang der Rechnung, ist hinsichtlich der vorstehenden Zahlungsweise das Datum der Lieferung maßgebend.
(2) Die Skontofrist verlängert sich entsprechend der Dauer der Betriebsferien der Maschinenfabrik Seydelmann KG.
(3) Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung.
(4) Der Auftragnehmer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.
(5) Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftragnehmer ist unzulässig, es sei denn, wir haben diese Forderungen ausdrücklich unstreitig gestellt oder sie wurden rechtskräftig festgestellt.

VII. Gewährleistung

(1) Ist eine Leistung/Lieferung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die von uns gewählte Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Nachfrist fehlt, können wir die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen und – wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann ist – auch bei Kaufverträgen auf seine Kosten die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen, oder Deckungskäufe vornehmen. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern im Einzelfall keine andere Frist vereinbart ist, und beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem die Leistung vollständig erbracht ist.
(3) Der Lieferant übernimmt innerhalb der Garantiezeit den Ersatz von Schäden, die infolge von Material- oder Konstruktionsfehlern oder durch sonstiges Verschulden des Lieferanten auftreten.
(4) Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter – insbesondere solchen aus Produkthaftung – frei, die auf der Fehlerhaftigkeit der von ihm an unserem Produkt erbrachten Teilleistungen (insbesondere Lieferung von Grundstoffen) resultiert.

VIII. Sonstiges

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder – sofern eine solche nicht vorgeschrieben wird – unser Werk Seydelmann KG Aalen.
(2) Gerichtsstand ist – soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Der Auftragnehmer willigt darin ein, dass wir Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV mäßig speichern und verarbeiten. Diese Einwilligung gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG.
(5) Sollte ein Teil des Vertrags oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
Unwirksame Teile des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen sind durch sinngemäße wirksame Regelungen zu interpretieren.
(6) Unbedenklichkeit von produktberührenden Teilen
Sämtliche uns gelieferten Teile, insbesondere aus Kunststoff bestehende oder kunststoffbeinhaltende Teile, die in Kontakt mit dem Produkt während dem Betrieb der Maschine kommen, müssen unbedenklich sein. Für Kunststoffteile sind die Regelungen nach den EU-Verordnungen 2023/2006, 1935/2004 und 10/2011 anzuwenden und einzuhalten. Mit Lieferung der Ware muss eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt und uns übermittelt werden (elektronisch oder als Dokument). Sofern der Lieferant davon ausgeht, dass keine Produktberührung der zu liefernden Teile erfolgt, hat der Lieferant vor der Lieferung dies abzustimmen und unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

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